„Bauturbo“ ist beschlossene Sache: die neue Experimentierklausel soll Bauprozesse beschleunigen
Kernstück des Gesetzes ist eine bis Ende 2030 befristete Experimentierklausel (§ 246e BauGB), die es Kommunen ermöglicht, von bestimmten Verfahrensvorgaben abzuweichen, um Bauvorhaben schneller zu realisieren. Ergänzend wurden einzelne Paragrafen des Baugesetzbuchs geändert, um mehr Flexibilität bei der Ausweisung von Bauland, beim Aufstocken und bei der Nachverdichtung zu schaffen. Künftig dürfen etwa Lärmschutzvorschriften in bestimmten Fällen großzügiger ausgelegt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 23a und § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB), um Nutzungskonflikte in gemischten Gebieten zu entschärfen.weiterlesen
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