Glasfaserausbau im Gebäude: Zustimmung des Eigentümers bleibt erforderlich
Im konkreten Fall hatte ein Anbieter ohne Zustimmung der Eigentümerin Verteilerkästen und Kabelkanäle installiert, Bohrungen vorgenommen und mehrere Wohnungen an das Glasfasernetz angeschlossen. Grundlage war lediglich der Vertrag eines Mieters. Das Gericht ordnete den vollständigen Rückbau an und untersagte weitere Baumaßnahmen ohne Zustimmung der Eigentümerin. Nach Auffassung des OLG setzt auch Art. 11 Abs. 4 der Gigabit-Infrastrukturverordnung die Zustimmung des Eigentümers voraus. Eine Duldungspflicht nach § 145 Abs. 1 TKG kann zwar bestehen, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Im entschiedenenweiterlesen
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