BGH stärkt Schutz vor Diskriminierung bei der Wohnungssuche
Ausgangspunkt des Verfahrens war der Fall einer in Deutschland geborenen Lehrerin, die auf Anfragen mit ihrem tatsächlichen Namen wiederholt Absagen erhielt. Erst als sie identische Anfragen unter einem deutsch klingenden Namen stellte, wurden ihr Besichtigungstermine angeboten. Diese sogenannten Testanfragen nutzte sie, um eine systematische Benachteiligung nachzuweisen, und klagte auf Entschädigung. Der BGH urteilte nun abschließend, dass solche Testings ein zulässiges Beweismittel für eine Diskriminierung darstellen. Zudem stellte das Gericht klar, dass auch Immobilienmakler unmittelbar nach dem AGG haften können. Maklerweiterlesen
Neueste Kommentare