Keine Entschädigung durch ‚Aufbauhilfe 2021‘ für Wertverlust durch Hochwasser

13. Mai 2022 Immobilien



  • Zur Begründung verweist die Bundesregierung darauf, dass es sich bei den Geldern um „Billigkeitsleistungen des Bundes zur wirksamen Beseitigung der durch den Starkregen und das Hochwasser entstandenen Schäden im Julie 2021 und zum Wiederaufbau zerstörter Infrastruktur“ handele. Eine Mittelverwendung für Entschädigungen für aktuelle Wertverluste wäre gemäß Aufbauhilfefondes-Errichtungsgesetz 2021 zweckwidrig. Über die konkrete Verwendung der Mittel haben sich Bund und Ländern in der Verwaltungsvereinbarung zur Aufbauhilfe 2021 geeinigt.

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