BGH erteilt starrer Drei-Angebote-Praxis endlich eine Absage
Damit stellt der BGH klar, dass die in der Instanzrechtsprechung häufig verlangte „Drei-Angebote-Regel“ keine gesetzliche Vorgabe ist. Vergleichsangebote bleiben zwar ein geeignetes Mittel zur Vorbereitung von Beschlüssen, sie sind aber nicht zwingend. Ob die Entscheidungsgrundlage ausreicht, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Maßgeblich sind insbesondere Art und Umfang der Maßnahme, ihre Dringlichkeit sowie die sonstigen Rahmenbedingungen. Für die Praxis besonders wichtig: Der BGH erkennt ausdrücklich an, dass auch die langjährige positive Erfahrung mit einem Handwerksunternehmen eine tragfähige Grundlageweiterlesen
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