Angesichts der angespannten Lage auf den Wohnungsmärkten sieht ein aktueller Gesetzentwurf weitreichende Anpassungen im Baugesetzbuch (BauGB) vor. Im Mittelpunkt stehen neue Ausnahmeregelungen, die befristet bis Ende 2030 bzw. 2031 gelten sollen, um zügiger neuen Wohnraum zu schaffen.
§ 246e BauGB: Experimentierklausel für Abweichungen vom Planungsrecht
Zentraler Bestandteil ist die Einführung eines neuen § 246e BauGB. Dieser ermöglicht – zunächst bis zum 31. Dezember 2030 – projektbezogene Abweichungen vom geltenden Planungsrecht für Wohnbauvorhaben. Die Regelung soll Kommunen ermöglichen, innovative oder dringliche Wohnprojekte schneller umzusetzen, auch wenn diese nicht vollständig den üblichen baurechtlichen Vorgaben entsprechen.
Erweiterte Befreiungsmöglichkeiten und Änderungen im unbeplanten Innenbereich
Ergänzend dazu wird § 31 Abs. 3 BauGB angepasst: Die Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans soll künftig zugunsten des Wohnungsbaus leichter möglich sein. Auch der Anwendungsbereich des § 34 Abs. 3a BauGB wird erweitert, wodurch im unbeplanten Innenbereich verstärkt von dem bislang geltenden Einfügungsgebot abgewichen werden kann. Dies betrifft insbesondere Nachverdichtungen und Ergänzungsbauten.
Verlängerung bestehender Sonderregelungen bis 2030/2031
Die bewährten Regelungen zum Schutz angespannt wohnungspolitischer Märkte (§§ 201a, 250 BauGB) sollen jeweils um fünf Jahre verlängert werden. Damit können Kommunen weiterhin von besonderen Instrumenten profitieren – etwa zur Steuerung der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen.
Neu ist auch eine Klarstellung zur Anwendung der TA Lärm: Sie soll künftig explizit als Orientierungshilfe in der Abwägung bei der Bauleitplanung dienen. Darüber hinaus werden die Festsetzungsmöglichkeiten zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen erweitert – insbesondere zur Lösung von Nutzungskonflikten bei der Ausweisung neuer Wohnbauflächen.
„Der Gesetzentwurf zielt auf eine praxisnahe Flexibilisierung des Bauplanungsrechts ab. Für Immobilienverwalter und Projektentwickler entstehen neue Spielräume – allerdings befristet. Entscheidend wird sein, wie Kommunen die erweiterten Möglichkeiten anwenden und rechtssicher umsetzen“, so Martin Kaßler, Geschäftsführer des VDIV.
“Baugesetzbuch soll flexibler werden: temporäre Ausnahmen zur Wohnraumschaffung geplant” – erschien im NL 06-1.
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