Änderungsentwürfe der Bundesregierung am Energiesicherungsgesetz (EnSiG) sowie bei der AVBFernwärmeV sehen Preisweitergabe an Verbraucher vor

4. Juli 2022 Immobilien



  • Anknüpfend an die geplanten Änderungen im Energiesicherungsgesetz hat das Wirtschaftsministerium letzten Freitag (1.7.) den Entwurf einer Änderungsverordnung zur Einfügung einer zeitlich erleichterten Preisweitergabeklausel in die AVBFernwärmeV vorgelegt. Diese enthält eine Regelung zur zeitlich erleichterten Preisweitergabe von Fernwärmeversorgungsunternehmen an ihre Kunden im Falle von verminderten Gasimporten. Es handelt sich dabei um eine Folgeregelung zu § 24 EnSiG für die nachgeordnete Marktebene Fernwärme. Fernwärmeversorgungsunternehmen, die ihre Wärme aus Gas erzeugen, hätten danach zeitlich befristet das Recht, die ihnen von ihren Gaslieferanten im Falle eines Gasnotstandes weitergebenen Preiserhöhungen an ihre Kunden weiterzugeben. Der Zeitpunkt der Weiterreichung der Preiserhöhung dürfte dann abweichend von den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten gewählt werden. Die ansonsten bestehende Systematik der Preisanpassung in der AVBFernwärmeV bliebe aber unverändert. Im Gegenzug erhielten die Kunden ein Sonderkündigungsrecht.

    Aufgrund der Eilbedürftigkeit sollen sowohl der Bundestag als auch Bundesrat noch in dieser Woche bis zum 8.7. und damit vor der Sommerpause darüber abstimmen.

    Soweit das Preisniveau längerfristig derart hoch bleibt, ist klar, dass die monatlichen Hausgeldzahlungen in Eigentümergemeinschaften als auch die verlangten Vorauszahlungen für Betriebskosten in den Mietverhältnissen deutlich angehoben werden müssen, um einer erheblichen Nachzahlung bei der nächsten Abrechnung entgegenzuwirken. Verwaltungsunternehmen sollten ihre Kunden sensibilisieren, hier im Zweifel im Rahmen einer außerordentlichen Eigentümerversammlung über eine sofortige Anhebung der Hausgeldzahlung abzustimmen. Auch in laufenden Mietverhältnissen wäre eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen den Mietvertragsparteien über die Anhebung der Vorauszahlungen möglich, auch wenn das Gesetz in § 560 Abs. 4 BGB eine Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen erst nach erfolgter Abrechnung vorsieht.

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