Für Betreiber kleiner PV-Anlagen bringt das Jahressteuergesetz weitreichende steuerliche Entlastungen und einen Abbau bürokratischer Hürden: Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kWp auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien sowie bis 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden können nun steuerfrei betrieben werden. Für die letztgenannte Gebäudekategorie darf die Leistung der gesamten Anlage oder die Summe der Leistungen mehrerer Anlagen jedoch 100 kWp nicht überschreiten. Die Ertragssteuerbefreiung betrifft sowohl Neuanlagen als auch Bestandsanlagen. Sie wird rückwirkend zum 1. Januar 2022 eingeführt und gilt damit ein Jahr früher als im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehen. Der Bundesrat hatte die Ausweitung auf Mischgebäude angeregt. Diese rückwirkende Befreiung kann unter Umständen nachteilig sein und sollte auf keinen Fall verpflichtend eingeführt werden. Bei denjenigen, die sich 2022 oder früher eine PV-Anlage unter anderen Voraussetzungen angeschafft und sie betrieben haben, könnten dadurch Streichungen von Steuererleichterungen in der Einkommensteuer erfahren, die sich nachteilig für sie auswirken. Der VDIV hatte sich an die im Bundesrat vertretenen zuständigen Landesministerien gewandt, um das zu verhindern.
Außerdem hat der VDIV darauf hingewiesen, dass es einer Angleichung von § 3 Nr. 72 EstG und § 3 Nr. 32 GewStG bedarf. In § 3 Nr. 32 GewStG wird die Befreiungsgrenze nur auf 30 kWp angehoben. Werden die Regelungen nicht gleichgezogen ist für Betreiber unklar, wann sie steuerpflichtig werden.
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