Hydraulischer Abgleich: Gesetzgeber lässt Immobilienverwalter und Eigentümer ratlos zurück
EnSimiMaV: Laut der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung, kurz EnSimiMaV) mussten Gebäude mit Gaszentralheizungssystemen mit mindestens zehn Wohneinheiten bis 30. September 2023 hydraulisch abgeglichen werden. Laut § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) EnSimiMaV soll der Vorgang bis zum 30. September 2024 auch in Gebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten durchgeführt werden. Die Verordnung soll über diese Frist hinausgehend nicht verlängert werden. Und sie ist nicht bußgeldbewährt. Immobilienverwaltungen müssen Wohnungseigentümer über diese Regelungen informieren und überweiterlesen
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