Frist für Gewerbeerlaubnis läuft ab
Immobilienverwaltungen haben noch bis zu 1. März Zeit, die erforderliche Gewerbeerlaubnis zu beantragen. Davon betroffen sind im Übrigen auch Immobilienverwaltungen, die selbständig im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind. Aufgrund vermehrter Rückfragen, inwieweit sich die Beantragung der Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO auf die steuerrechtliche Einordnung auswirkt, hat der DDIV eine Klarstellung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erwirkt: Die gewerberechtliche Einordnung einer Tätigkeit ist unabhängig von der steuerrechtlichen Einordnung zu sehen. So ist die selbständige Immobilienverwaltung (für Dritte) gewerberechtlich schonweiterlesen
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