finanznachrichten.online

Die Reloga informiert: Das neue Verpackungsgesetz ab Januar 2019  – das Wichtigste im Überblick:




  • Ab Januar 2019 tritt ein neues Verpackungsgesetz in Kraft und löst die bestehende Verpackungsverordnung ab. Ziel des neuen Gesetzes ist es Verpackungsabfälle so weit wie möglich zu vermeiden, sowie einen hohen Grad an Wiederverwendung und Recycling zu erreichen. Besonders der Anteil an Mehrweggetränkeverpackungen soll auf mindestens 70 Prozent erhöht werden. Das deutsche Gesetz ergänzt somit die Plastik Strategie der Europäischen Kommission. Weiterhin soll das Gesetz zu einer Wettbewerbsgleichheit beitragen.

    Anwendungsbereich des neuen Gesetzes

    Das Verpackungsgesetz gilt, wie auch schon die Verpackungsverordnung, für alle Unternehmen, die Produkte in Verpackungen in Verkehr bringen, welche beim Endverbraucherinnen und -verbraucher als Abfall anfallen. Davon betroffen sind Verpackungen, die über den Gelben Sack, beziehungsweise Gelbe Tonne oder Glascontainer und Altpapiertonnen erfasst und verwertet werden können.

    Beteiligung am dualen System

    Bereits nach den heutigen Vorgaben der Verpackungsverordnung müssen sich Hersteller und sogenannte Erstinverkehrbringer an einem dualen System zur Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen beteiligen. Bisher kommt aber nicht jedes Unternehmen dieser Verpflichtung nach. Dies führt zu ungleichem Wettbewerb und unfairer Kostenverteilung. Ab 2019 wird die Beteiligung am System durch die Einführung eines öffentlich einsehbaren Registers transparent.

    Zentrale Stelle Verpackungsregister

    Das Verpackungsgesetz führt zur Verbesserung des Wettbewerbs eine “Zentrale Stelle Verpackungsregister” ein. Diese soll eine transparente und faire Verteilung der Entsorgungskosten im Markt etablieren und baut zu diesem Zweck ein öffentliches Register auf. Zudem entscheidet die Stelle, welche Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind und ist Anlaufstelle für Fragen und Auskunft für die verpflichteten Unternehmen.

    Das eingeführte Verpackungsregister trägt den Namen LUCID. Alle Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verkaufsverpackungen müssen sich bis zum 01.01.2019 in LUCID mit ihren Stammdaten und den Markennamen, die sie vertreiben, registrieren. Dies schließt auch Um-, sowie Versandverpackungen ein, welche bei Endverbraucherinnen und -verbrauchern als Abfall anfallen. Somit ist auch der Online-Handel betroffen.

    Meldepflichten für Unternehmen

    Hersteller von Bioprodukten können durch ihre bereits bestehenden nachhaltigen Verpackungslösungen punkten.

    Neben der verpflichtenden Registrierung im Register, müssen Hersteller zudem Material und Masse der beteiligten Verpackungen an die Zentrale Stelle (und weiterhin auch an das System) melden. Alle Meldungen von Daten an die dualen Systeme müssen gleichlautend auch an das Verpackungsregister gehen. Die Vollständigkeitserklärungen sind ab Januar 2019 bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen.

    Unternehmen, die dieser Pflicht nicht nachkommen droht ein Vertriebsverbot für alle Verpackungen sowie erhebliche Bußgelder. Der Vollzug obliegt den Bundesländern.

    Anreize zur ökologischen Gestaltung

    Die Zentrale Stelle Verpackungsregister ist damit beauftragt in Rücksprache mit dem Umweltbundesamt einen Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zu definieren. Zukünftig müssen Anreize geschaffen werden, um besonders recyclingfähige Verpackungen, sowie den Einsatz von Rezyclaten und nachwachsenden Rohstoffen zu fördern. Für Unternehmen, die solche Verpackungen anbieten, soll die Systembeteiligung dann günstiger sein. Hier kann die Bio-Branche mit ihren bereits vielseitig bestehenden Ideen zu nachhaltiger Verpackung punkten.

    Empfehlungen für Unternehmen

    Es ist empfehlenswert, wo möglich Verbundverpackungen zu vermeiden, da sie kaum recyclingfähig sind. Technisch wäre dies zwar teilweise machbar, bisher hat es in der praktischen Umsetzung jedoch kaum Relevanz. Verpackungen aus einem einzigen Stoff wie zum Beispiel Polyethylen (PE), Polypropylen (PP) oder Cellulose lassen sich sowohl technisch als auch praktisch bis zu 100 Prozent recyceln. Auch Verpackungen, wie zum Beispiel der 3-Komponenten-Becher (Kunststoffbecher, Pappummantelung und Aluminiumdeckel) bei Molkereiprodukten, sind gut recycelbar, da Verbraucherinnen und Verbraucher zu Hause die drei Materialien voneinander trennen können.

    Bei Druckfarben für die Verpackungen sollte auf Farben ohne Mineralölanteil geachtet werden, um spätere Kontaminationen zu vermeiden. Empfehlenswert sind Lebensmittelfarben. Je heller zudem die Farbauswahl, desto besser die Recyclingfähigkeit, da es zu einer höheren Qualität des Recyclats führt.  (Quelle: Ökolandbau.de)

    Auf einen Blick: Registrierung

    Registrierungspflicht für Hersteller/Erstinverkehrbringer

    Werverpackungsregister.org/stiftung-behoerde/katalog-systembeteiligungspflicht/”> systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringt (Hersteller/ Erstinverkehrbringer), muss bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Verpackungsregister LUCID registriert sein. Die Herstellereigenschaft knüpft dabei an das erstmalige gewerbsmäßige Inverkehrbringen oder Einführen nach Deutschland an und ist unabhängig von der Vertriebsmethode oder Handelsstufe (§ 3 Verpackungsgesetz (VerpackG)).

    Eine einzige Ausnahme betrifft die sogenanntenverpackungsregister.org/information-orientierung/hilfe-erklaerung/faq/#faq-69″> Serviceverpackungen. Diese werden vom Vertreiber am Ort der Abgabe der Ware befüllt (z. B. Brötchentüten, Tragetaschen, Coffee-to-go-Becher, Imbisseinweggeschirr). Hier kann der Letztvertreiber verlangen, dass die Systembeteiligung von der Vorvertriebsstufe übernommen wird. Entsprechend gehen auch alle anderen Pflichten (z. B. Registrierung und ggf. Vollständigkeitserklärung) auf den Vorvertreiber über.

    Die Rechtsfolgen bei Verstößen und die Darstellung im Öffentlichen Register

    Unterbleibt die Registrierung, besteht automatisch ein Vertriebsverbot für die Verpackungen und es drohen Bußgelder. Aufgrund derverpackungsregister.org/verpackungsregister-lucid/oeffentliche-register/”> Öffentlichkeit des Registers müssen in diesem Bereich nicht rechtskonform Handelnde ggf. mit Auslistung ihrer Waren im Handel rechnen. Denn die Veröffentlichung ermöglicht es jedermann, das Register nach bestimmten Herstellern und Marken zu durchsuchen und damit zu überprüfen, ob die Hersteller ihrer Registrierungspflicht nachgekommen sind. Verstöße fallen durch das Verpackungsregister LUCID und die damit verbundene Transparenz auf.

    Die Vor-Registrierung

    Die Registrierungspflicht der Hersteller aus § 9 VerpackG besteht ab dem 1. Januar 2019 (Zeitpunkt des vollständigen Inkrafttretens des VerpackG). Die Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer von Verpackungen können bereits ab Ende August 2018 im Verpackungsregister LUCID ihre Stammdaten hinterlegen und erhalten eine vorläufige Registrierungsnummer, die sie dann bei ihrem Systemvertragspartner zum Abschluss eines Systembeteiligungsvertrags angeben können. Die Hersteller, die 2018 eine Vor-Registrierung vornehmen, erhalten direkt Anfang 2019 von der Zentralen Stelle Verpackungsregister automatisch eine Registrierungsbestätigung und die Bestätigung ihrer endgültigen Registrierungsnummer. Außerdem werden sie in der Liste der registrierten Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer von Verpackungen mit ihren Markennamen geführt. Die Inhalte dieser Liste sind in § 9 VerpackG geregelt.

    So ist gesichert, dass die ordnungsgemäß registrierten Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer von Verpackungen ab dem 1. Januar 2019 keinem Vertriebsverbot unterliegen. Die Vor-Registrierung im Jahr 2018 erfolgt auf freiwilliger, rein privatrechtlicher Basis und ist nicht an eine Zustimmung zur Veröffentlichung gebunden. Stimmt der Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer von Verpackungen für das Jahr 2018 auf freiwilliger Basis der Veröffentlichung einer Information über seine Registrierung zu, dokumentiert er damit nach außen, dass er für die von ihm vertriebenen b2c-Verpackungen seiner Produktverantwortung nachgekommen ist.

    Das Registrierungsverfahren

    Der Ablauf des Registrierungsverfahrens ist im VerpackG weitgehend festgelegt: Der Hersteller stellt einen Antrag auf Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister, welche die Registrierung durchführt und anschließend den jeweiligen Hersteller mit seinen Markennamen in das öffentliche Verpackungsregister LUCID aufnimmt. Das Verpackungsregister LUCID wird ausschließlich elektronisch betrieben; dies ist im Gesetz so vorgesehen.

    Im Rahmen der erstmaligen Registrierung erstellt der Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer von Verpackungen zunächst seinen Login, indem er den Unternehmensnamen, den Verantwortlichen und zusätzlich den konkreten Bearbeiter im Unternehmen mit E-Mail-Adresse eingibt. Über einen per E-Mail versendeten Aktivierungslink muss er das Login innerhalb von 24 Stunden aktivieren und danach durch Eingabe seiner weiteren Herstellerangaben innerhalb von sieben Tagen die Registrierung abschließen. Bevor der Hersteller seinen Registrierungsantrag endgültig absendet, bekommt er alle Angaben noch einmal zusammengefasst dargestellt. Hat er den Antrag auf Registrierung gestellt, übermittelt ihm die Zentrale Stelle Verpackungsregister per E-Mail seine (vor dem 1. Januar 2019 vorläufige) Registrierungsnummer und ab dem 1. Januar 2019 wird automatisch der Verwaltungsakt zur Registrierung erlassen und elektronisch übermittelt.

    Der Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer von Verpackungen ist nach dem VerpackG verpflichtet, Änderungen an seinen Registrierungsdaten jeweils unverzüglich mitzuteilen. Diese Stammdaten- und Markenaktualisierung kann er ebenfalls im Login-Bereich vom Verpackungsregister LUCID erledigen. Die im öffentlichen Teil vom Verpackungsregister LUCID dargestellten Herstellerangaben werden aufgrund der Änderungen täglich aktualisiert.

    Hilfestellungen für eine erfolgreiche Registrierung:

    Zum Registrierungsportal LUCID gelangen Sieverpackungsregister.org”> hier.

    (Quelle: verpackungsregister.org)

    Über die Reloga GmbH

    Mit rund 52 Millionen Euro Umsatz ist der RELOGA-Unternehmensverbund ein etablierter regionaler EntsorgerAus einem Abfallvolumen von jährlich rund 1,2 Millionen Tonnen gewinnt die RELOGA wichtige Wertstoffe zurück. Die Reloga hat mehrere Standorte von denen aus der Containerdienst im Bereich Abfallentsorgung Leverkusen, Sperrmüll Bergisch GladbachAbfallwirtschaft Bergisch Gladbach und Entsorgung Leverkusen und Entsorgung Köln unterwegs ist. So kann man sich auch unabhängig vom lokalen Abfallentsorger wie der Leverkusener Avea im Gebiet rund um Köln, Leverkusen und Bergischen Land (u.A. OverathLindlarEngelskirchenWipperfürth) bei der Reloga jederzeit einen Sperrmüll Container zum Wunschtermin bestellen.

    Als ganzheitlicher Recycling Dienstleister betreibt die Reloga auch gleich mehrere Wertstoffhöfe. Da gibt es den Wertstoffhof in Leichlingen, den Wertstoffhof in Rhein-Berg, den Wertstoffhof in Oberberg-Nord sowie in Oberberg-Süd . Neben der Abfallentsorgung bietet die RELOGA ihren Kunden zudem die Möglichkeit Gartenerde kaufen zu können oder alternativ in kleineren Mengen Mutterboden In Säcken abzuholen – oder genauso Holzprodukte wie BrennholzBuchenscheite und andere Holzprodukte oder Holzpellets in 15 kg- Säcken zu erwerben. Darüber hinaus betreibt die RELOGA in der Region eine hohe Anzahl an Deponien, auf denen der restliche Müll landet, der nicht dem Recycling und Stoffstrommanagement zuzuführen ist. Zu den Deponien der RELOGA zählt u.A. die Erddeponie in Lüderich (Overrath), die Deponie in Großenscheidt (bei Hückeswagen), die Deponie in Nürmbrecht (Steinbruch Büschhof) und die Erddeponie Dümmlingshausen bei Gummersbach.

    Privatkunden haben die Möglichkeit, an einem Reloga Wertstoffhof zu den jeweils angegebenen Öffnungszeiten abzugeben. Zum Unternehmensverbund der RELOGA gehören der Wertstoffhof WermelskirchenRadevormwald (und Umgebung), der Wertstoffhof Bergisch GladbachWertstoffhof Overath sowie diverse Erddeponien.

    Der RELOGA Containerdienst ist ein zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb und garantiert ihren Kunden eine professionelle und sichere Beseitigung selbst gefährlicher Abfälle wie Asbest (Containerdienst mit Big Bags) und Mineralfaserabfällen samt Erstellung eines Entsorgungsnachweises. Aus einem Abfallvolumen von jährlich rund 1,2 Millionen Tonnen werden wichtige Wertstoffe zurückgewonnen. Neben der Entsorgung der Abfälle ist das Stoffstrom Management ein wichtiges Arbeitsfeld der RELOGA-Unternehmensgruppe.

    Kontakt

    RELOGA GmbH
    Braunswerth 1-3
    51766 Engelskirchen

    Betriebsstätte Leverkusen:
    Robert-Blum-Straße 8
    51373 Leverkusen

    Telefon: 0800 600 2003
    Web: https://www.reloga.de
    E-Mail: info@reloga.de

    FOLLOW

    https://de-de.facebook.com/RELOGA.GmbH
    https://google.com/+RelogaDe
    Wertstoffhof Oberberg Süd
    RELOGA GmbH – Betriebsstätte Oberberg, Lindlar
    Reloga GmbH – Wertstoffhof Leichlingen
    Reloga GmbH – Wertstoffhof Oberberg-Nord

    SEO Agentur Leverkusenda Agency