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Umfangreiche Änderungen bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude




  • Mit den neuen Richtlinien wird die Sanierungsförderung an vielen Stellen weiter differenziert. Einige Beispiele:

    Durch die mögliche Kumulierung der Boni ist damit bei der Sanierung zum Effizienzhaus 40 ein maximaler Fördersatz (inklusive Zinsvorteil) von 65 Prozent möglich.

    Bei den Förderinhalten wird die Richtung hin zu erneuerbaren Energien, weg von fossilen Energieträgern, fortgeschrieben. Dabei werden die technischen Anforderungen vielfach erhöht. Auch dazu Beispiele:

    Auch bei vielen Details sind Neuerungen geplant: Neben dem hydraulischen Abgleich soll eine Heizlastberechnung Voraussetzung für die Förderung einer Wärmeerzeugungsanlage werden. Wenn eine Internetverbindung und eine technische Schnittstelle am Gerät verfügbar sind, muss Konnektivität hergestellt werden. Neu in die Förderung aufgenommen werden Mietkosten für eine provisorische Heizung nach einem Defekt für maximal ein Jahr. Ebenfalls neu ist die Förderung von Materialkosten bei Eigenleistungen durch Bauherren, wenn die fachgerechte Ausführung durch einen Energieeffizienz-Experten bescheinigt wird. Das Mindestinvestitionsvolumen bei Einzelmaßnahmen wird von 2.000 auf 5.000 Euro erhöht.

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