In der Ankündigung der BEG-Änderungen war zunächst nur von den „25 bis 30 Prozent der Bestandsgebäude mit schlechter Energiebilanz“ die Rede. Ein Merkblatt der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vom 22. September beschreibt nun zwei Optionen zur Definition dieser Gebäudekategorie – über den Energieausweis oder über Baujahr und Sanierungszustand der Außenwand.
Ein Wohngebäude gilt als Worst Performing Building, wenn ein Energiebedarfs- oder ein Energieverbrauchsausweis der Klasse H vorliegt. Der Ausweis muss dabei den aktuellen energetischen Zustand des Gebäudes unmittelbar vor Beginn der Sanierung abbilden. Ein noch gültiger Energieausweis, der vor 2014 erstellt wurde und damit keine Klasse enthält, muss einen Primärenergiebedarf von über 250 kWh/m2/a ausweisen.
Falls kein Energieausweis vorhanden ist, kann für Gebäude, die bis 1957 fertiggestellt wurden, der Zustand der Außenwand als Kriterium herangezogen werden. Wenn unmittelbar vor Beginn der aktuellen Sanierung mindestens 75 Prozent der Außenwandoberfläche energetisch unsaniert waren, wird das Gebäude als WPB betrachtet. Wurde nach dem 31. Dezember 1983 eine Wärmedämmung gleich welcher Art und Dicke angebracht, so gilt die Außenwand als saniert.
Den WPB-Bonus gibt es ausschließlich bei der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus oder Effizienzgebäude 40 oder 55. Er wird in Form eines zusätzlichen Tilgungszuschusses gewährt. Hier ist das erwähnte Merkblatt zu finden.
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