In beiden Streitfällen hatten die Eigentümer beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz beantragt, die Grundsteuerwertfeststellungen für ihre Wohnimmobilien von der Vollziehung auszusetzen. Die Bescheide waren nach der Neuregelung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts durch das Grundsteuer-Reformgesetz vom 26. November 2019, nach dem Bundesmodell, ergangen. Mit den Klagen waren die Eigentümer beim Finanzgericht erfolgreich. Das hatte in Eilbeschlüssen die Vollziehung von Grundsteuerwertbescheiden ausgesetzt. Dagegen erhob das Finanzamt beim BFH Beschwerde. Dieser wies die Beschwerden zurück.
Steuerpflichtige müssen im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen, so die Entscheidung der Richter. Da in den konkreten Einzelfällen ernstliche Zweifel an der einfach-rechtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Feststellungsbescheide bestanden, war vom BFH den Beschlüssen zufolge nicht mehr zu prüfen, ob die den Bescheiden zugrunde liegenden Bewertungsvorschriften weiteren verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegen.
Die Beschlüsse im Wortlaut sind auf der Seite des Bundesfinanzhofs hinterlegt.
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