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Gebäudeenergiegesetz: Ampel einigt sich auf Verzahnung mit Wärmeplanung und längere Fristen




  • Dort verteidigte Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck die „Politik des Möglich-Machens“ und verwies auf das „Spannungsfeld zwischen der politischen Notwendigkeit und der gesellschaftlichen Realität“. Er erinnerte daran, dass der Entwurf für die GEG-Novelle angesichts der über den vergangenen Jahreswechsel drohenden Gasmangellage entstanden sei. „Diese Bedrohungslage ist handhabbar gemacht worden“, begründete er die nun mit den Leitplanken vorgenommenen Änderungen.

    Die Leitplanken sehen folgende Eckpunkte für die Heizungsmodernisierung vor:

    Werden diese Änderungen in das Gesetz eingebaut, bedeutet das: Die Pflichten zur Heizungserneuerung greifen jeweils in Abhängigkeit von der jeweiligen Kommune zu einem anderen Zeitpunkt, frühestens ab 1. Januar 2024 und spätestens ab 2028.

    Auch bei der Finanzierung sehen die Ampelfraktionen Nachbesserungen vor: Die Förderkulisse soll weiter entwickelt werden und „möglichst passgenau die einzelnen Bedürfnislagen und sozialen Härten bis in die Mitte der Gesellschaft“ berücksichtigen. Geplant ist außerdem die Einführung einer weiteren Modernisierungsumlage. Sie soll dann nutzbar sein, wenn der Eigentümer eine Förderung in Anspruch genommen hat und die Mieter davon finanziell profitieren. Und schließlich sollen die im Gesetzentwurf enthaltenen Ausnahmeregelungen – beispielsweise die 80-Jahre-Grenze – „überarbeitet und plausibler gestaltet“ werden.

    Wie genau aus den in Teilen sehr unkonkreten Leitplanken Rechtssicherheit im Gesetz hergestellt wird, ist noch unklar. Als nächstes werden die Ausschüsse unter Federführung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie beraten. Angestrebt wird nach wie vor eine Verabschiedung vor der Sommerpause.

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