finanznachrichten.online

EEG-Novelle: Ertragssteuerbefreiung für PV-Anlagen bis 30 kWp in Aussicht




  • Der VDIV Deutschland hatte die Ministerien auf weiterhin bestehende steuerrechtliche Hürden bei der Installation von Photovoltaikanlagen durch Wohnungseigentümergemeinschaften aufmerksam gemacht. Nach dem derzeitigen Gesetzentwurf der EEG-Novelle gib es nach wie vor keine definierte Personenidentität zwischen einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) und ihren Eigentümern. Somit wird eine WEG-Hausgemeinschaft wie ein Stromanbieter behandelt, was umfangreiche Melde- und Steuerpflichten zur Folge hat und verhindert, dass dem Klimaschutz zuträgliche Photovoltaikanlagen installiert und genutzt werden. Vor allem das politisch gewollte Mieterstrommodell kann unter den derzeitigen Rahmenbedingungen in WEGs nicht umgesetzt werden.

    Bereits Ende Oktober 2021 wurde vom Bundesministerium der Finanzen eine Vereinfachungsregelung veröffentlicht. Beim Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen bis 10 kWp sollte auf Antrag davon ausgegangen werden, dass diese ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, womit eine ertragssteuerlich unbeachtliche „Liebhaberei“ vorliegt. Dass das Ministerium nun weiter geht und die Ertragssteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bis 30 kWp in Aussicht stellt, ist ein Schritt in die richtige Richtung für WEG und private Kleinvermieter von Mehrfamilienhäusern.

    Die Bundesministerien für Finanzen sowie Wirtschaft und Klimaschutz müssen nach Auffassung des VDIV Deutschland dennoch ihre Verantwortung ernstnehmen und Wohnungseigentümergemeinschaften die Nutzung von Photovoltaikanlagen auf sinnvolle Art ermöglichen. Dafür ist die Ertragssteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bis 30 kWp allein ist nicht ausreichend. Die geplante Schwellen-Regelung stellt eine Ungleichbehandlung zwischen Eigentümer*innen dar, egal wie hoch sie angesetzt wird. Eigentümer*innen, die in kleineren WEG wohnen und daher mit den freigestellten kWp auskommen können, sind bevorteilt gegenüber denjenigen in größeren WEG, die allein aufgrund des durch die Größe bedingten höheren Eigenbedarfs, die Schwelle überschreiten und damit in Unternehmereigenschaft treten müssen.

    Bundesministerien und VDIV sind sich darin einig, dass der Ausbau von Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden eine wirksame Klimaschutzmaßnahme ist und dazu beitragen kann, den Anstieg der Energiekosten für Privathaushalte zu senken. Auch darüber, dass bestehende bürokratische Hürden schnellstmöglich abgebaut werden sollen, herrscht grundsätzlich Konsens.

    Zum Hintergrund:

    Die Energiewende im Gebäudebereich:
    Mieterstrom ist eine effektive Möglichkeit, um die CO2-Bilanz eines Gebäudes nachhaltig zu verbessern und den Weg für einen klimaneutralen Gebäudebestand zu ebnen. Allerdings muss dieser auch im Bereich der Eigentümergemeinschaften anwendbar sein. Erfolgt dies nicht, werden rund 35 Millionen Mieter*innen und Eigentümer*innen keinen Mieterstrom beziehen können – das Modell als wichtiger Baustein der Klimawende wäre hinfällig.

    Liebhaberei ohne Gewinnerzielungsabsicht:
    Die Einnahmen aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen können auf Antrag von der Einkommensteuer befreit werden. Für die mögliche Befreiung von der Einkommensteuer ist die installierte Gesamtleistung aller Anlagen von zehn Kilowatt-Peak (kWp) ausschlaggebend. Details zum Antragsverfahren finden Sie hier

    Mehr News vom VDIV und zur Immobilienverwaltung unter https://www.hausverwaltung-koeln.com/news/

    Der Beitrag EEG-Novelle: Ertragssteuerbefreiung für PV-Anlagen bis 30 kWp in Aussicht erschien zuerst auf Hausverwaltung Köln | Immobilienverwaltung, WEG-Verwaltung, Sondereigentumsverwaltung.

    Weiterlesen unter: https://www.hausverwaltung-koeln.com/eeg-novelle-ertragssteuerbefreiung-fuer-pv-anlagen-bis-30-kwp-in-aussicht/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=eeg-novelle-ertragssteuerbefreiung-fuer-pv-anlagen-bis-30-kwp-in-aussicht

    Immobilien prägen unser Leben in entscheidendem Umfang. Aber erst eine gute Immobilienverwaltung macht eine Immobilie zur Wertanlage. Die Schleumer Immobilien Treuhand Verwaltungs-OHG steht im Großraum Köln und Umgebung (auch in Kürten, Engelskirchen, Bedburg, Altenberg, Wermelskirchen, Sankt-Augustin, Bonn, Odenthal, Burscheid, Hilden, Rösrath, Bensberg, Solingen, Rommerskirchen, Dormagen, Overrath, Siegburg, Troisdorf, Pulheim, Monheim, Langenfeld, Weilerswist, Leverkusen, Kerpen, Hürth, Frechen, Euskirchen, Erftstadt, Bruehl, Bergisch-Gladbach & Bergheim, sowie Hückeswagen, Leichlingen, Lindlar, Rheindorf, Neunkirchen Seelscheid, Liblar, Wesseling, Elsdorf, Wipperfürth, Waldbröl, Kreuzau, Bergneustadt, Opladen, Marienheide, Wiehl.) seit 30 Jahren für kompetentes und nachhaltiges Immobilienmanagement auf höchstem Niveau. Ob WEG-Verwaltung oder Mietverwaltung. Ob kaufmännische, technische oder juristische Betreuung: Wir kümmern uns!

    Die Schleumer Immobilien Treuhand Verwaltungs OHG deckt alle relevanten Aspekte der Immobilien Verwaltung ab, wie die Hausverwaltung KölnImmobilienverwaltung Köln, und die Hausgeldabrechnung. Weiterhin bietet die Schleumer Immobilien Treuhand OHG Mietverwaltung KölnGewerbeverwaltung KölnWEG-Verwaltung Köln, Wohnungsverwaltung &  Sondereigentumsverwaltung Köln sowie die Vermietung und Verkauf von Immobilien durch eine Schwester-Gesellschaft.

    Bei Interesse finden Sie auf der Website https://www.hausverwaltung-koeln.com auch ein Verwaltervollmacht Muster sowie den WEG Verwaltervertrag.

    Bei Fragen zu Indexmiete, Staffelmiete, Garage, Fristenberechnung, Grundsteuer, Heizkostenabrechnung, Zeitmietverträge, Kündigung, Zwangsversteigerungen, Zeitmietverträge, 575 Bgb, Gewerberäume, 544 Bgb, oder wenn Sie eine Musterabrechnung, Wirtschaftsplan benötigen, wenden Sie sich an Ihre Hausverwaltung.