Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. V ZR 243/23 ) stärkt die Rechte von Wohnungseigentümern. Wenn Bauprojekte ins Stocken geraten, können einzelne Eigentümer von der Gemeinschaft die Fertigstellung des Gemeinschaftseigentums verlangen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Umsetzung den anderen Eigentümern zumutbar ist.
Zentral für die Zumutbarkeitsprüfung sind Kriterien wie der Baufortschritt, die finanziellen Belastungen für die Eigentümergemeinschaft und mögliche Alternativen wie der Verkauf an Investoren. Das Gericht stellte klar, dass übermäßige Kostensteigerungen – etwa über 50 Prozent der ursprünglichen Kalkulation – ein starkes Indiz für die Unzumutbarkeit sein können. Dennoch gibt es keine klare Grenze, da jeder Einzelfall zu prüfen ist und auch geringere Steigerungen als unzumutbar gelten können.
In dem verhandelten Fall hatte eine Eigentümerin geklagt, um die Fertigstellung eines Neubaus durchzusetzen, nachdem der Bauträger während der Abrissarbeiten insolvent gegangen war. Die Eigentümergemeinschaft lehnte die Finanzierung ab, wodurch die Klägerin den Fall vor Gericht brachte. Das Urteil könnte wegweisend für ähnliche Fälle in der Zukunft sein, insbesondere bei Insolvenzen von Bauträgern.
Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Eigentümergemeinschaften und Bauträger. Potenzielle Käufer werden künftig verstärkt darauf achten, dass Zahlungen erst nach Fertigstellung der Bauprojekte erfolgen. Gleichzeitig wird das finanzielle Risiko für bestehende Eigentümergemeinschaften steigen, da sie bei stagnierenden Projekten möglicherweise mit hohen Sonderumlagen konfrontiert werden.
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