Stromversorger fordern Zwangsabschaltung für E-Ladestationen

8. Dezember 2020 Immobilien



  • Da Stromversorger durch das zunehmende Laden von Elektrofahrzeugen eine Überlastung der Netze befürchten, fordern sie eine gesetzlich geregelte Spitzenglättung. So wäre es ihnen in Zeiten hoher Netzbelastung erlaubt, E-Autos beim Laden für bis zu zwei Stunden pro Tag vom Netz zu trennen. Der Vorschlag stößt auf Sympathie beim Bundeswirtschaftsminister.

    Die so genannte Spitzenglättung wurde in einem 2018 im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) erstellten Gutachten zur Digitalisierung der Energiewende (Topthema 2: Regulierung, Flexibilisierung und Sektorkoppkung) ausführlich beschrieben. Mit Hilfe der Intelligenz der Ladeelektronik des Fahrzeugs oder der Wallbox soll gezielt der Ladevorgang des E-Autos abgeschaltet werden, ohne die Stromversorgung des restlichen Haushalts zu beeinträchtigen.

    Laut Büro für Energiewirtschaft und technische Planung (BET) wollen Netzbetreiber lediglich bei Kunden mit „flexibler Verbrauchseinrichtung“ und Energiemanagementsystem berechtigt sein, bei Engpässen im Stromnetz den Verbrauch zu begrenzen. Solche Engpässe seien von den laufenden Messsystemen der Provider problemlos zu erfassen. Auf diese Weise könnten drei- bis viermal so viele Verbrauchseinrichtungen ins Netz integriert werden wie bisher. Grundlage für die gezielte Spitzenglättung sei ein intelligentes Messsystem aus digitalem Stromzähler und Smart-Meter-Gateway. Laut BET müsse bereits zum jetzigen Zeitpunkt Rechtssicherheit geschaffen werden, um die nächsten Entwicklungsschritte für diese Geräte sinnvoll anzugehen.

    Das Bundeswirtschaftsministerium unterstützt das Modell der Spitzenglättung, in Baden-Württemberg habe es bereits ein entsprechendes Pilotprojekt gegeben. Die beteiligten Bürgerinnen und Bürger wären „nach kurzer Zeit entspannt“ gewesen und hätten festgestellt, dass die „Komforteinbuße“ vergleichsweise gering seien. Medienberichten zufolge soll das Konzept der Spitzenglättung in § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes verankert werden. Ein entsprechender Entwurf soll noch in diesem Jahr vorgelegt werden.

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